Das Gericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurück zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Formelles