hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden sei. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache an der Seite 6 Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. März 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.