Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 (act. 5) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und fügte an, dass für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt sei, darum ersucht werde, die Gutachterstelle gerichtlich festzulegen. Mit Replik vom 6. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte für den Fall, dass das Gericht nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstelle, einen zusätzlichen Eventualantrag, wonach zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gerichtsgutachten anzuordnen und