H. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom inzwischen durch den AA.______ vertretenen Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Verfügung ERV 19 35 vom 14. Juni 2019 gewährte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 (act. 5) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und fügte an, dass für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt sei, darum ersucht werde, die Gutachterstelle gerichtlich festzulegen.