Nachdem Dr. C. ______ anfangs April 2019 bei der Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht hatte (IV-act. 89), verfügte die Vorinstanz am 16. April 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne in der angestammten Tätigkeit als Facility Manager / Saalwirt / Mitarbeiter Bausekretariat weiterhin ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 96‘000.-- erzielen. Aus medizinischer Sicht sei ihm die Ausübung einer solchen Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (IV-act. 91).