alternativ sei auch eine bidisziplinäre Untersuchung in der IV-Stelle durch den RAD möglich (IV-act. 84). Die Vorinstanz holte in der Folge weitere Unterlagen ein (IV-act. 86) und legte diese erneut dem RAD vor, woraufhin Dr. G. ______ im Bericht vom 11. März 2019 festhielt, die Dokumente würden keinen neuen medizinischen Sachverhalt enthalten, die die bereits abgegebene Einschätzung des RAD verändern würden (IV-act. 88).