Die Vorinstanz legte den Einwand dem RAD zur medizinischen Beurteilung vor, worauf Dr. G. ______ im Bericht vom 21. Dezember 2018 festhielt, das medizinische Dossier sei noch nicht vollständig und mit noch fehlenden Unterlagen zu ergänzen sowie im Januar 2019 ein Verlaufsbericht bei Dr. C. ______ einzuholen. Wenn die Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag geben wolle, empfehle sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. H. ______ inklusive neuropsychologischer Begutachtung; alternativ sei auch eine bidisziplinäre Untersuchung in der IV-Stelle durch den RAD möglich (IV-act. 84).