Am 29. August 2018 schickte die Vorinstanz dem RAD dieselbe Anfrage erneut zu. Gemäss dem daraufhin abgegebenen, auf den 29. August 2018 datierten Bericht dazu gelangte Dr. G. ______ diesmal zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich stabil. Seit 2011 sei er in adaptierter Tätigkeit beschäftigt gewesen. Ein Einstieg mit 100% Präsenz und 100% Rendement sei ihm zumutbar (IV-act. 75). Am 19. September 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid mit, er habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen (IV-act. 78).