Die Vorinstanz holte in der Folge erneut eine Stellungnahme beim RAD ein. Dr. E. ______ wies im RAD-Bericht vom 27. Mai 2018 darauf hin, dass aufmerken lasse, dass die behandelnden Ärzte allfällige IV-Massnahmen in erster Linie im Sinn von aktivierenden bzw. therapeutischen Massnahmen sehen würden, was allerdings gar nicht Leistungsauftrag der IV-gestützten beruflichen Massnahmen sei. Trotzdem empfahl sie der Vorinstanz eine nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, um ihm nicht eine Chance zu verbauen, falls er motiviert wäre für berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 65).