Der Beschwerdeführer hielt sich schliesslich vom 12. Februar bis 7. April 2018 stationär in der Klinik F. ______ auf, wo bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde. Die behandelnden Ärzte stellten im Verlauf der Behandlung eine leichte Besserung und Stabilisierung der Symptomatik fest, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei jedoch weiterhin reduziert. Beim Austritt wurde zur Sicherstellung einer Tagesstruktur die Wiederaufnahme des Beschäftigungsprogramms beim RAV sowie die Fortführung der ambulanten Therapie empfohlen (IV-act. 63).