Eine zusätzliche Unterstützung durch die IV-Stelle erübrige sich weiterhin (IV-act. 49). Nachdem die Vorinstanz sich in rund monatlichen Abständen wiederholt beim Beschwerdeführer nach dem aktuellen Stand erkundigte (IV-act. 50, 51, 52, 53), informierte eine Mitarbeiterin des Krankenversicherers des Beschwerdeführers die Vorinstanz anfangs Januar 2018, dass in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, dessen Psychiater und dem RAV erneut ein Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen worden sei (IV-act. 55).