E. Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie gewähre ihm Beratung bei der Arbeitssuche im Rahmen der Frühintervention (IV-act. 48), auf konkrete aktive Unterstützung wurde aber vorläufig verzichtet. Bei einer telefonischen Nachfrage der Vorinstanz zum aktuellen Stand erklärte der Beschwerdeführer anfangs Mai 2017, er fühle sich weiterhin beim RAV gut aufgehoben, dort sei gerade die zweite Coachingserie abgeschlossen worden und nun stehe ein Standortgespräch an. Eine zusätzliche Unterstützung durch die IV-Stelle erübrige sich weiterhin (IV-act. 49).