führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer im Februar 2017 ein weiteres Gespräch, um erneut seine Selbsteinschätzung und sein Interesse an beruflicher Eingliederung zu klären. Der Beschwerdeführer erklärte nun, er fühle sich teilarbeitsfähig und sei gewillt, den Seite 3 Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess anzugehen. Er habe aber bereits vom RAV einen Jobcoach zugeteilt bekommen, weshalb er im Moment keinen zusätzlichen Support durch die IV-Stelle benötige (IV-act. 47).