Durch das aktuelle therapeutische Programm sei der Beschwerdeführer inzwischen in eine gute Struktur eingebunden, seine Aktivitäten würden aber seine derzeitige Leistungsfähigkeit ausschöpfen und er sehe deshalb nicht, in welcher Form zusätzliche Massnahmen der IV sinnvoll sein könnten, da solche eher die Gefahr erneuter Überforderung mit sich bringen würden (IV-act. 43). Auf Empfehlung des RAD hin (IV-act. 44) führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer im Februar 2017 ein weiteres Gespräch, um erneut seine Selbsteinschätzung und sein Interesse an beruflicher Eingliederung zu klären.