Unter den gegebenen Umständen wäre eine zumindest summarische Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer mit seinem Einwand vorgebrachten Argumenten angezeigt gewesen, insbesondere, nachdem der RAD noch im Bericht vom 21. Dezember 2018 selber die Ergänzung des medizinischen Dossiers gefordert und sogar Empfehlungen für einen geeigneten Gutachter im Falle weiterer Abklärungen abgegeben bzw. den Vorschlag einer bidisziplinären Untersuchung durch den RAD in den Raum gestellt hat. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz spätestens in der angefochtenen Verfügung die konkreten Gründe angibt, wes-