Die Vorinstanz erliess in der Folge die angefochtene leistungsabweisende Verfügung unter ausdrücklichem Verweis auf diesen RAD-Bericht [...]. Dr. G. vermerkte allerdings im Bericht vom 11. März 2019 lediglich pauschal, die eingeholten Dokumente enthielten keine neuen medizinischen Sachverhalte, die die Einschätzung des RAD verändern würden, ohne sich aber auch nur ansatzweise konkret mit den Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020, Nr. 3776