Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Ein bloss pauschaler Hinweis in der Verfügung, es seien keine weiteren relevanten Unterlagen eingegangen, spricht für eine undifferenzierte Behandlung der Vorbringen in standardisierter Form ohne sich damit auch materiell auseinandergesetzt zu haben. Die IV-Stelle darf sich aber gerade nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände lediglich zur Kenntnis zu nehmen.