AR GVP 32/2020, Nr. 3776 Invalidenversicherungsrecht. Anspruch auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren (Art. 42 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1): Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die Argumente der versicherten Person und die nach dem Vorbescheid neu eingeholten Unterlagen lediglich pro forma zur Kenntnis zu nehmen. Sie hat sich in der Verfügung über den Leistungsanspruch mit den entscheidwesentlichen Einwänden, die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebracht wurden, zumindest summarisch konkret und inhaltlich auseinanderzusetzen. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 17.03.2020, O3V 19 25 Aus den Erwägungen: 2.1 b. Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) teilt die IV- Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbe- scheid mit; die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Partei- en können innert Frist Einwände zum Vorbescheid vorbringen (vgl. Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (vgl. dazu auch BGE 134 V 97). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Ein bloss pauschaler Hinweis in der Verfügung, es seien keine weiteren relevanten Unterlagen eingegangen, spricht für eine undifferenzierte Behandlung der Vorbringen in standardisierter Form ohne sich damit auch materiell auseinandergesetzt zu haben. Die IV-Stelle darf sich aber gerade nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorge- brachten Einwände lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber darzulegen und sich dabei insbesondere mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen, was bedeutet, dass zumindest die Gründe anzugeben sind, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksich- tigen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 f.). c. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht, dass ihm eine Stellungnahme verwehrt worden wäre, aber er weist zu Recht darauf hin, dass sich weder die Vorinstanz noch der RAD im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu den von seinem Psychiater ausführlich dargelegten Argumenten konkret geäussert haben. Im Schreiben vom 14. November 2018 [...] nahm Dr. C. eingehend zum RAD-Bericht vom 16. August 2018 Stellung und begrün- dete ausführlich, weshalb er den einzelnen Aussagen von Dr. G. nicht folgen könne [...]. Dr. G. hielt es, nach- dem ihr dieses Schreiben vorgelegt worden war, im RAD-Bericht vom 21. Dezember 2018 für nötig, das medi- zinische Dossier noch zu ergänzen [...]. Dementsprechend holte die Vorinstanz im Anschluss weitere medizini- sche Unterlagen ein und legte diese dem RAD erneut zur Beurteilung vor, welcher daraufhin den Bericht vom 11. März 2019 [...] verfasste. Die Vorinstanz erliess in der Folge die angefochtene leistungsabweisende Verfü- gung unter ausdrücklichem Verweis auf diesen RAD-Bericht [...]. Dr. G. vermerkte allerdings im Bericht vom 11. März 2019 lediglich pauschal, die eingeholten Dokumente enthielten keine neuen medizinischen Sachver- halte, die die Einschätzung des RAD verändern würden, ohne sich aber auch nur ansatzweise konkret mit den Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020, Nr. 3776 neuen Unterlagen oder den medizinischen Argumenten von Dr. C. auseinanderzusetzen [...]. Auch in der wei- teren Begründung der angefochtenen Verfügung fehlt eine konkrete Stellungnahme dazu, obwohl die Ausfüh- rungen von Dr. C. sowohl im Schreiben vom 14. November 2018 [...] als auch in dem vom RAD explizit ange- forderten späteren Verlaufsbericht vom 10. Februar 2019 [...] durchaus schlüssig und nachvollziehbar erschei- nen. d. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn die IV-Stelle eine Stellungnahme der Partei lediglich pro forma zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist sie, dies schon im Rahmen der sie treffenden allgemeinen Untersu- chungspflicht, verpflichtet, sich mit schlüssig begründeten Vorbringen einer Partei inhaltlich auseinanderzuset- zen. Das schliesst aus, dass die IV-Stelle in der Verfügung über den Leistungsanspruch über nicht zum Vorn- herein klar unberechtigte Einwände einfach stillschweigend hinweggehen kann. Unter den gegebenen Um- ständen wäre eine zumindest summarische Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer mit seinem Einwand vorgebrachten Argumenten angezeigt gewesen, insbesondere, nachdem der RAD noch im Bericht vom 21. Dezember 2018 selber die Ergänzung des medizinischen Dossiers gefordert und sogar Empfehlungen für einen geeigneten Gutachter im Falle weiterer Abklärungen abgegeben bzw. den Vorschlag einer bidiszipli- nären Untersuchung durch den RAD in den Raum gestellt hat. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz spätestens in der angefochtenen Verfügung die konkreten Gründe angibt, wes- halb sie den vom Versicherten vorgetragenen Argumenten nicht folgt bzw. weshalb diese aus Sicht der IV- Stelle keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungspflicht haben (vgl. dazu auch BGE 124 V 180). Unter den gegebenen Umständen ist somit die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Seite 2/2