7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gelingt, den Nachweis zu erbringen, dass die mit Rückfallmeldung vom 27. Juli 2018 geltend gemachten Beschwerden im Bereich des OSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Oktober 2016 zurückzuführen sind. Entsprechend hat die Versicherung B. ______ ihre Leistungspflicht für die fraglichen Beschwerden zu Recht verneint.