Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4). Diese Einschätzungen gelten natürlich auch oder gerade erst recht für die fundierten Stellungnahmen des Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Versicherung B. ______.