e) Da sich nach dem Gesagten die medizinischen Erklärungen und Schlussfolgerungen der beiden Ärzte Dr. I. ______ und Dr. M. ______ als schlüssig präsentieren, ist den abweichenden Auffassungen der Ärzte, auf die sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren beruft, nicht zu folgen. Soweit namentlich der Vertrauensarzt der Versicherung F. ______ die Veränderungen im OSG auf das fragliche Unfallereignis zurückführte und dabei etwa erläuterte, es sei eher schwer vorstellbar, wie lediglich das Chopart-Gelenk torquiert werden sollte und dabei das Sprunggelenk nicht