110 S. 1). Davon abgesehen machen die Aufnahmen aus der medizinischen Literatur, mit denen Dr. I. ______ seine Argumentation untermauerte, deutlich, dass eine Syndesmose- Verletzung mit blutigem Gelenkserguss bereits klinisch deutlich erkennbar ist (act. 9.112, S. 4) und es wäre eine solche dem erstbehandelnden Arzt bestimmt nicht entgangen. Im Übrigen ergibt sich anhand der weiteren Ausführungen von Dr. I. ______, dass ein Unterbrechen der Kontinuität der Syndesmose spätestens im Rahmen der MRT vom 17. November 2016 hätte zum Ausdruck kommen müssen. Solches sei jedoch nicht der Fall gewesen.