Seite 19 noch erwiderte, dass die erste Bildgebung nach dem Ereignis erst knapp vier Wochen nach demselben durchgeführt worden sei und in dieser Zeitspanne eine weitgehende Resorption des Hämatoms zu erwarten sei, ist dies mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz offensichtlich als unzutreffend zu werten. Aus dem medizinischen Dossier ergeht nämlich klar, dass im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation vom 5. Oktober 2016 Röntgenaufnahmen angefertigt worden waren (vgl. act. 110 S. 1).