_ hielt dem jedoch in gut nachvollziehbarer Weise entgegen, eine Verletzung der vorderen Syndesmose im Bereich des OSG gelte als Ausdruck einer schweren Sprunggelenksverletzung. Eine Verletzung der vorderen Syndesmose, die zu einer narbigen Ausheilung führen würde, würde mit einer Blutung einhergehen und damit mit einem blutigen Gelenkerguss. Ein Gelenkerguss des OSG fehle aber vollständig. Auch fehle die Beschreibung der charakteristischen Hämatom-Schwellung als Ausdruck einer schweren Verletzung des OSG (act. 9.112, S. 7). Soweit Dr. H. ______ hierauf in seiner letzten Stellungnahme