6.2 a) Im Folgenden ist nun anhand der vorliegenden medizinischen Berichte eingehend zu prüfen, ob bzw. inwieweit das syndesmotische Impingement als Ursache des Unfalls vom 3. Oktober 2016 anzusehen ist. Dr. I. ______ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Versicherung B. ______ sowie der Kreisarzt Dr. M. ______ halten übereinstimmend fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es im Rahmen des fraglichen Ereignisses nebst einer Distorsion im Chopart-Gelenk auch zu einer Distorsion des OSG gekommen sei, womit auch eine syndesmotische Verletzung nicht hinreichend nachgewiesen sei.