für die betreffende Zeitspanne ist jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Ebenso fraglich ist, wie der Beschwerdeführer in der während der zur Diskussion stehenden Zeit von August 2017 bis Juli 2018 nunmehr anscheinend wieder in der Lage gewesen ist, auch Sport zu betreiben. Am 13. Februar 2017 hatte er nämlich gegenüber Dr. K. ______ausgeführt, dass Sport treiben nicht möglich sei, obwohl die Schmerzen damals als „tolerabel“ beschrieben wurden und der Beschwerdeführer im Übrigen normal gearbeitet habe (act.