d) Im Sinne obiger Erwägungen (vgl. lit. b) besteht offensichtlich keine konkrete echtzeitliche aktenmässige Dokumentation für eine durchgehende Beschwerdeproblematik beim Versicherten von August 2017 bis Juli 2018. Wohl weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zurecht darauf hin, dass Brückensymptome nicht nur dann anzuerkennen sind, wenn durchgängig eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 12/06 vom 6. Juni 2006 E. 4.3.2.). Mit Blick auf den vorliegenden Fall können solche Brückensymptome allerdings nicht als beweis-