_hatte am 30. August 2017 ausdrücklich den Abschluss der Behandlung per 16. Juni 2017 bestätigt (act. 9.40). Der Beschwerdeführer hat sich – was von ihm nicht bestritten wird – erst im Juli 2018 wieder in ärztliche Behandlung begeben, als die Untersuchung im Spital D. ______ durch den leitenden Arzt Dr. N. ______ erfolgte (vgl. 9.87). Damit war rund ein Jahr seit der letzten fachärztlichen Behandlung vergangen.