In der Folge hatte sich der Beschwerdeführer anscheinend noch bei der Versicherung B. ______ gemeldet und um eine kreisärztliche Untersuchung gebeten, woraufhin ihm jedoch mitgeteilt wurde, er solle zuerst noch einmal zu Dr. K. ______gehen, und der Versicherte hatte dazu erwidert, er werde dies tun (act. 9.38). Im Anschluss an das betreffende Dokument sind allerdings keine Behandlungsberichte von Dr. K. ______mehr dokumentiert. Die Praxis von Dr. K. ______hatte am 30. August 2017 ausdrücklich den Abschluss der Behandlung per 16. Juni 2017 bestätigt (act. 9.40).