Seite 14 b) Zur Klärung der Frage, ob man es hier noch mit dem Grundfall oder mit einem Rückfall zu tun hat bzw. ob im vorliegenden Fall Brückensymptome vorliegen (vgl. oben E. 4.1), ist zunächst eingehend zu prüfen, wie sich die Beschwerdesituation beim Versicherten ab dem Unfall vom 3. Oktober 2016 entwickelt hat. Im Anschluss an jenen Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer mit dem Fuss abgeknickt war, stand jener ab dem 5. Oktober 2016 regelmässig in ärztlicher Behandlung bei seinem damaligen Hausarzt Dr. O. ______ (vgl. die einzelnen Behandlungseinträge in act. 9.110).