5.2 a) Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Versicherung B. ______ das Dossier für den ursprünglich gemeldeten Unfall vom 3. Oktober 2016 zunächst nicht formell abgeschlossen hatte. Erst nach Eingang der Rückfallmeldung im Juli 2018 teilte die Versicherung B. ______ dem Versicherten am 28. August 2018 mit, dass sie die Kosten für den Unfall vom 3. Oktober 2016 bis und mit 31. Mai 2017 übernehme, derweil die Beschwerden ab Juni 2017 nicht mehr unfallkausal seien (act. 9.56).