Der Abschluss der unfallkausalen Behandlung mit letztmaliger Physiotherapie sei vorliegend im August 2017 erfolgt. Anschliessend seien während der Dauer von nahezu einem Jahr keine Beschwerden dokumentiert worden und es hätten keine Brückensymptome vorgelegen. Mithin gälten die Unfallfolgen spätestens per 30. August 2017 als ausgeheilt. Entsprechend entfalle eine Leistungspflicht der Versicherung B. ______ für die nach August 2017 geklagten Beschwerden.