4. 4.1 Die Versicherung B. ______ erwog, Dr. I. ______ und Dr. M. ______ hätten eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es anlässlich des Unfalls vom 3. Oktober 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner Distorsion des rechten OSG mit einer Schädigung des lateralen Kapsel-Band-Apparats des OSG oder einer Verletzung der vorderen Syndesmose gekommen sei. Demgemäss seien die vom Spital D. ______ beschriebenen Vernarbungen und Überwucherungen an der Syndesmose nicht auf den Unfall vom 3. Oktober 2016 zurückzuführen. Der Abschluss der unfallkausalen Behandlung mit letztmaliger Physiotherapie sei vorliegend im August 2017 erfolgt.