Er erörterte dabei, was die einzelnen Bilder dokumentierten und hielt schliesslich fest, die intraoperativen Videoprints würden die Beurteilung vom 9. Januar 2019 stützen, wonach keine strukturelle Schädigung nachweisbar dokumentiert im Bereich des rechten OSG durch das Ereignis vom 3. Oktober 2016 verursacht wurde, insbesondere keine Bandverletzung, auch nicht im Bereich des intakt dokumentierten und im Operationsbericht so beschriebenen vorderen Aussenbandzügels und in Übereinstimmung mit den MRT-Untersuchungen. Daher sei intraoperativ – wie präoperativ durch die MRT-Untersuchungen bereits dokumentiert – die Hypothese von Dr. N. ___