j) In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. März 2019 äusserte sich Dr. M. ______ namentlich zu den neu vorgelegten Videoprints. Er erörterte dabei, was die einzelnen Bilder dokumentierten und hielt schliesslich fest, die intraoperativen Videoprints würden die Beurteilung vom 9. Januar 2019 stützen, wonach keine strukturelle Schädigung nachweisbar dokumentiert im Bereich des rechten OSG durch das Ereignis vom 3. Oktober 2016 verursacht wurde, insbesondere keine Bandverletzung, auch nicht im Bereich des intakt dokumentierten und im Operationsbericht so beschriebenen vorderen Aussenbandzügels und in Übereinstimmung mit den MRT-Untersuchungen.