die Abweisung der Beschwerde (act. 8); der betreffenden Stellungnahme legte sie eine umfassende chirurgische Beurteilung des Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Versicherung B. ______, Dr. I. ______, vom 28. August 2019 bei (act. 9.112). Mit Replik vom 8. Oktober 2019 hielt der nunmehr durch RA AA. _______ vertretene Versicherte an seinem Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeergänzung fest (act. 11). Der Eingabe war eine weitere Einschätzung von Dr. H. ______ vom 27. September 2019 beigefügt (act. 12.6). Die Versicherung B. ______ duplizierte am 5. November 2019 (act. 14). D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen