B. Mit Schadenmeldung vom 27. Juli 2018 meldete der Versicherte der Versicherung B. ______ einen Rückfall (act. 9.43). Im Anschluss an eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks rechts im Spital D. ______ vom 21. August 2018 (vgl. act. 9.52) hielt der Versicherung B. ______-Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 27. August 2018 fest, die vom Versicherten seit Juli 2018 geklagten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 3.