1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen im Rahmen des Grundfalls vom 3. Oktober 2016 über den 30. August 2017 hinaus zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Spätfolgen ab 27. Juli 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Heilbehandlung, Kosten und Taggeld. 4. Subeventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts eine orthopädische Begutachtung anzuordnen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.