1. Die Beschwerde von A. ______ wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abschliessend prüfe und erneut darüber verfüge. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3‘920.30 zu bezahlen.