13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, so dass ihr für diese Vertretungskosten wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall erscheint ein gegenüber vergleichbaren Fällen erhöhtes Honorar von pauschal Fr. 3‘500.-- als angemessen.