Dies ist somit von der Vorinstanz noch nachzuholen. Dabei wird im konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu beachten sein, dass ihr für den Zeitraum bis Ende Juni 2018 aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% und seit Juli 2018 (Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens) eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert wurde (IV-act. 183, S. 12), was somit je nach Zeitraum zu zwei verschiedenen Invaliditätsgraden führen wird.