Die Vorinstanz ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Begehren um Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu prüfen und dazu die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es ist nicht Sache des Gerichts, diesem Auftrag stellvertretend für die Vorinstanz nachzukommen. Zur vollständigen materiellen Überprüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs gehört im konkreten Fall nicht nur eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung - dieser Aufgabe ist die Vorinstanz mit der Einholung des BEGAZ-Gutachten bzw. der zusätzlichen Stellungnahme der Gutachter nachgekommen -, sondern auch die Durchführung eines konkreten Einkommensvergleichs.