schwerdeführerin in diesem Zeitraum gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% (IVact. 186, S. 3 Mitte). Da die Vorinstanz selbst die Auffassung vertritt, auf das BEGAZ-Gut- achten sowie die RAD-Einschätzungen dazu sei abzustellen, leuchtet es nicht ein, dass unter diesen Umständen auf eine konkrete Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vollständig verzichtet wurde, indem weder die Vergleichseinkommen festgelegt noch eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads durchgeführt wurde. Bei einer gutach-