Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018, E. 6.3, m.w.H.). Solange also nicht konkrete Indizien vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, besteht auch hier kein Grund, nicht auf die medizinische Einschätzung des dazu kompetenten Fachgutachters abzustellen.