Es besteht kein Grund, dieser medizinischen Einschätzung nicht zu folgen, insbesondere nachdem, worauf Dr. M. ______ richtig hinweist, auch seitens der behandelnden Ärzte zwischenzeitlich keine weiteren bildgebenden Abklärungen veranlasst worden sind. Weiter hat Dr. M. ______ in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 nachvollziehbar klargestellt, dass die diagnostizierte Osteopenie nicht per se mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe (IV-act. 196, S. 19 f.).