Unter den gegebenen Umständen besteht daher kein Grund, anzunehmen, dass die Untersuchungsdauer unangemessen gewesen wäre. Dass Dr. H. ______ zudem erklärt hat, es seien keine spezifischen kardiologischen Berichte vorhanden gewesen, so dass auch keine kardiologische Vorgeschichte in die Beurteilung miteinzubeziehen gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin veranlasst, einen offenbar in den IV-Akten nicht enthaltenen kardiologischen Untersuchungsbericht des Spitals J. ______ vom 29. März 2017 einzureichen (act. 2/6).