Dr. H. ______ hat zu den in diesem Zusammenhang bereits im Einwandverfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin ergänzend Stellung genommen und explizit dargelegt, dass die aufgewendete Zeit sehr wohl genügte, um die für den Untersuch nötigen Fragen zu klären (IV-act. 196, S. 11 ff.). Unter den gegebenen Umständen besteht daher kein Grund, anzunehmen, dass die Untersuchungsdauer unangemessen gewesen wäre.