2.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Im vorliegenden Fall enthalten die vorinstanzlichen Akten diverse Berichte von behandelnden Ärzten, sowie insbesondere das von der Vorinstanz zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts bei der BEGAZ eingeholte polydisziplinäre Gutachten (IV-act. 183).