Allerdings ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug eintrat und die Anspruchsberechtigung in der Folge materiell prüfte. Bei dieser Prüfung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern jedenfalls im Zeitraum von April 2015 bis Ende Dezember 2017 unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode litt (IV-act. 183, S. 12), was somit zumindest für diesen Zeitraum eine wesentliche vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustand darstellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht damit einer um-