Seite 7 Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL vom 7. September 2018 (IV-act. 183) davon aus, die Beschwerdeführerin erreiche „keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, weshalb keine Rente zugesprochen werden kann“ (siehe Vernehmlassung, act. 9, S. 13 unten). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads vor, sondern verlangte in allgemeiner Weise die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.